Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1990Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 9
Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien werden bilaterale Verhandlungen über Fragen einer Änderung dieses Abkommens durchgeführt. Jede Änderung erfordert das Einverständnis beider Vertragsparteien.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR12077282
Alte Dokumentnummer
N5199014910A