Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16
Text
Schadenabhängige Zuführung
§ 11.Paragraph 11,
Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres unter dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist die Schwankungsrückstellung um den Unterschadenbetrag (§ 7 Abs. 1) zu erhöhen. Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres unter dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist die Schwankungsrückstellung um den Unterschadenbetrag (Paragraph 7, Absatz eins,) zu erhöhen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12077323
Alte Dokumentnummer
N5199110017Y