Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16
Text
Auflösung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Sind nicht alle Voraussetzungen für die Bildung einer Schwankungsrückstellung gemäß § 8 erfüllt, so ist die Schwankungsrückstellung aufzulösen. Die Auflösung kann verteilt werden; eine solche Verteilung ist gleichmäßig auf das Bilanzjahr und die folgenden vier Geschäftsjahre vorzunehmen.Sind nicht alle Voraussetzungen für die Bildung einer Schwankungsrückstellung gemäß Paragraph 8, erfüllt, so ist die Schwankungsrückstellung aufzulösen. Die Auflösung kann verteilt werden; eine solche Verteilung ist gleichmäßig auf das Bilanzjahr und die folgenden vier Geschäftsjahre vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Schwankungsrückstellung ist nicht aufzulösen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 8 im Bilanzjahr nicht erfüllt sind, jedoch feststeht, daß diese im folgenden Geschäftsjahr wieder erfüllt sein werden. In diesem Fall ist die Schwankungsrückstellung vom Ende des dem Bilanzjahr vorangehenden Geschäftsjahres in unveränderter Höhe in die Bilanz zum Ende des Bilanzjahres zu übernehmen.Die Schwankungsrückstellung ist nicht aufzulösen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, im Bilanzjahr nicht erfüllt sind, jedoch feststeht, daß diese im folgenden Geschäftsjahr wieder erfüllt sein werden. In diesem Fall ist die Schwankungsrückstellung vom Ende des dem Bilanzjahr vorangehenden Geschäftsjahres in unveränderter Höhe in die Bilanz zum Ende des Bilanzjahres zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12077325
Alte Dokumentnummer
N5199110019Y