Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16
Text
3. Abschnitt
Neuaufnahme von Versicherungszweigen Neuaufnahme von Versicherungszweigen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Wird der Betrieb eines Versicherungszweiges gemäß § 1 neu aufgenommen, so ist der zweite Abschnitt dieser Verordnung erstmals anzuwenden, sobald ein mindestens dreijähriger eigener Beobachtungszeitraum zur Verfügung steht. Der eigene Beobachtungszeitraum beginnt frühestens mit jenem Geschäftsjahr, in dem die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des betreffenden Versicherungszweiges erstmals zwei Millionen Schilling übersteigen. Der eigene Beobachtungszeitraum ist durch jene Schadensätze auf einen zehnjährigen Beobachtungszeitraum zu ergänzen, die sich aus den Daten aller zum Betrieb des betreffenden Versicherungszweiges in Österreich zugelassenen Versicherungsunternehmen ergeben; diese Daten werden dem Unternehmen von der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt. Für die Schadensätze zur Ergänzung des eigenen Beobachtungszeitraums gilt § 15 nicht.Wird der Betrieb eines Versicherungszweiges gemäß Paragraph eins, neu aufgenommen, so ist der zweite Abschnitt dieser Verordnung erstmals anzuwenden, sobald ein mindestens dreijähriger eigener Beobachtungszeitraum zur Verfügung steht. Der eigene Beobachtungszeitraum beginnt frühestens mit jenem Geschäftsjahr, in dem die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des betreffenden Versicherungszweiges erstmals zwei Millionen Schilling übersteigen. Der eigene Beobachtungszeitraum ist durch jene Schadensätze auf einen zehnjährigen Beobachtungszeitraum zu ergänzen, die sich aus den Daten aller zum Betrieb des betreffenden Versicherungszweiges in Österreich zugelassenen Versicherungsunternehmen ergeben; diese Daten werden dem Unternehmen von der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt. Für die Schadensätze zur Ergänzung des eigenen Beobachtungszeitraums gilt Paragraph 15, nicht.
(2)Absatz 2,Kann in den Fällen des Abs. 1 ein Kostensatz des Unternehmens für frühere Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums nicht ermittelt werden, so gilt der durchschnittliche Kostensatz des eigenen Beobachtungszeitraums als Kostensatz der früheren Geschäftsjahre.Kann in den Fällen des Absatz eins, ein Kostensatz des Unternehmens für frühere Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums nicht ermittelt werden, so gilt der durchschnittliche Kostensatz des eigenen Beobachtungszeitraums als Kostensatz der früheren Geschäftsjahre.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12077326
Alte Dokumentnummer
N5199110020Y