Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16
Text
4. Abschnitt
Vorgangsweise bei besonderen Rückversicherungsvereinbarungen
§ 15.Paragraph 15,
Erfolgt die Rückversicherung derart, daß die dem Rückversicherer zustehenden Anteile an den Prämien nicht auf Basis von 100 vH der Prämien der Gesamtrechnung ermittelt werden, so sind für Zwecke der Ermittlung der Schwankungsrückstellung von den Eigenbehaltsprämien aliquot die nicht dem Rückversicherer abgegebenen Anteile in Abzug zu bringen. Der Berechnung der Bildung, der Zuführungen, der Höhe, der Entnahmen und der Auflösung der Schwankungsrückstellung gemäß dem zweiten Abschnitt sind dann die derart berichtigten Eigenbehaltsprämien zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12077327
Alte Dokumentnummer
N5199110021Y