Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16
Text
Übergangsbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Wird in einem Versicherungszweig zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorausgehenden Geschäftsjahres eine Schwankungsrückstellung ausgewiesen und wären nach der bisherigen Berechnungsmethode die Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung auch im Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung erfüllt, liegen jedoch die Voraussetzungen gemäß § 8 nicht vor, so ist § 13 Abs. 1 anzuwenden.Wird in einem Versicherungszweig zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorausgehenden Geschäftsjahres eine Schwankungsrückstellung ausgewiesen und wären nach der bisherigen Berechnungsmethode die Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung auch im Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung erfüllt, liegen jedoch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, nicht vor, so ist Paragraph 13, Absatz eins, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Liegt der auf Grund dieser Verordnung ermittelte Sollbetrag unter der für einen bestimmten Versicherungszweig zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorangehenden Geschäftsjahres gebildeten Schwankungsrückstellung, so gilt für die Auflösung des Differenzbetrages § 13 Abs. 1.Liegt der auf Grund dieser Verordnung ermittelte Sollbetrag unter der für einen bestimmten Versicherungszweig zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorangehenden Geschäftsjahres gebildeten Schwankungsrückstellung, so gilt für die Auflösung des Differenzbetrages Paragraph 13, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12077329
Alte Dokumentnummer
N5199110023Y