Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
23.10.1991 bis 31.12.2015 — BGBl. Nr. 545/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1823.10.199131.12.2015 BGBl. Nr. 545/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

23.10.1991BGBl. Nr. 545/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Im Geschäftsjahr der erstmaligen Bildung einer Schwankungsrückstellung und in den folgenden sechs Geschäftsjahren ist es zulässig, die sich nach dem zweiten Abschnitt ergebenden Zuführungsbeträge gemäß Absatz 2, zu vermindern.
  2. Absatz 2,Wird Absatz eins, angewendet, so sind die sich für einzelne Versicherungszweige ergebenden Zuführungsbeträge in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Summe aller Zuführungsbeträge abzüglich der Summe aller sich rechnerisch ergebenden Entnahmebeträge, soweit diese die zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhandene Schwankungsrückstellung des Versicherungszweiges übersteigen, zur Summe aller Zuführungsbeträge entspricht. Beim Kürzungsverfahren ist getrennt nach direktem und indirektem Geschäft vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10007108

Dokumentnummer

NOR12077330

Alte Dokumentnummer

N5199110024Y