Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Schadensatz, durchschnittlicher Schadensatz, Abweichung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Schadensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis der abgegrenzten Versicherungsleistungen im Eigenbehalt einschließlich der Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung im Eigenbehalt zu den abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt in Prozent.
(2)Absatz 2,Der durchschnittliche Schadensatz ist das arithmetische Mittel der Schadensätze des Beobachtungszeitraums.
(3)Absatz 3,Unter Abweichung ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Schadensatz des Beobachtungszeitraums und dem Schadensatz des jeweiligen Geschäftsjahres zu verstehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1993
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12081001
Alte Dokumentnummer
N5199326700J