Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16
Text
Unterschadenbetrag, Überschadenbetrag
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres unter dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist ein Unterschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres und der Differenz aus dem durchschnittlichen Schadensatz und dem Schadensatz des Bilanzjahres zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres über dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist ein Überschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres und der Differenz aus dem Schadensatz des Bilanzjahres und dem durchschnittlichen Schadensatz zu ermitteln. Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz den Grenzschadensatz, so vermindert sich der Überschadenbetrag um 60 vH der mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres multiplizierten Differenz aus Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz, höchstens jedoch um den Überschadenbetrag.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12077319
Alte Dokumentnummer
N5199110013Y