Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
23.10.1991 bis 31.12.2015 — BGBl. Nr. 545/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 723.10.199131.12.2015 BGBl. Nr. 545/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

23.10.1991BGBl. Nr. 545/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16

Text

Unterschadenbetrag, Überschadenbetrag

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres unter dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist ein Unterschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres und der Differenz aus dem durchschnittlichen Schadensatz und dem Schadensatz des Bilanzjahres zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres über dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist ein Überschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres und der Differenz aus dem Schadensatz des Bilanzjahres und dem durchschnittlichen Schadensatz zu ermitteln. Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz den Grenzschadensatz, so vermindert sich der Überschadenbetrag um 60 vH der mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres multiplizierten Differenz aus Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz, höchstens jedoch um den Überschadenbetrag.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10007108

Dokumentnummer

NOR12077319

Alte Dokumentnummer

N5199110013Y