Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16
Text
2. Abschnitt
Bildung, Höhe und Auflösung
Voraussetzungen
§ 8.Paragraph 8,
Für jeden Versicherungszweig gemäß § 1 ist, getrennt für das direkte und das indirekte Geschäft, eine Schwankungsrückstellung gemäß dieser Verordnung zu bilden, wenn Für jeden Versicherungszweig gemäß Paragraph eins, ist, getrennt für das direkte und das indirekte Geschäft, eine Schwankungsrückstellung gemäß dieser Verordnung zu bilden, wenn
die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre einschließlich des Bilanzjahres zwei Millionen Schilling übersteigen,
die Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums vom durchschnittlichen Schadensatz mindestens 5 Prozentpunkte beträgt und
die Summe aus Schadensatz und Kostensatz mindestens einmal im Beobachtungszeitraum 100 vH überstiegen hat.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12077320
Alte Dokumentnummer
N5199110014Y