Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16
Text
Sollbetrag
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Sollbetrag der Schwankungsrückstellung beträgt in der Hagel- und Kreditversicherung das Sechsfache, in allen anderen Versicherungszweigen das Viereinhalbfache der Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums vom durchschnittlichen Schadensatz multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres.
(2)Absatz 2,Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz den Grenzschadensatz, so ist in allen Versicherungszweigen außer in der Hagelversicherung die dreifache Differenz zwischen Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres von dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag abzuziehen.Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz den Grenzschadensatz, so ist in allen Versicherungszweigen außer in der Hagelversicherung die dreifache Differenz zwischen Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres von dem nach Absatz eins, ermittelten Betrag abzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Schwankungsrückstellung darf den Sollbetrag nicht überschreiten. Würde sich durch Zuführungen gemäß § 10 oder § 11 eine Überschreitung des Sollbetrags ergeben, so ist die Zuführung entsprechend zu kürzen. Liegt der Sollbetrag am Ende des Bilanzjahres unter der Schwankungsrückstellung zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, so muß im Bilanzjahr jedenfalls der Differenzbetrag aufgelöst werden. Für die Auflösung gilt § 13 Abs. 1.Die Schwankungsrückstellung darf den Sollbetrag nicht überschreiten. Würde sich durch Zuführungen gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11, eine Überschreitung des Sollbetrags ergeben, so ist die Zuführung entsprechend zu kürzen. Liegt der Sollbetrag am Ende des Bilanzjahres unter der Schwankungsrückstellung zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, so muß im Bilanzjahr jedenfalls der Differenzbetrag aufgelöst werden. Für die Auflösung gilt Paragraph 13, Absatz eins,
Schlagworte
Hagelversicherung
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12077321
Alte Dokumentnummer
N5199110015Y