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Art. 2

Fassungen
01.01.1993 bis 31.05.2021 — BGBl. Nr. 513/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.01.199331.05.2021 BGBl. Nr. 513/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 70/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2021,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 513/1991

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021aufgehoben durch BGBl. III Nr. 70/2021

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
  2. Absatz 2,Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt im Falle ihrer Wiederveranlagung auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung oder Veränderung einer Investition hat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zu erfolgen, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021

Gesetzesnummer

10007109

Dokumentnummer

NOR12077332

Alte Dokumentnummer

N5199110077D