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Art. 3

Fassungen
01.01.1993 bis 31.05.2021 — BGBl. Nr. 513/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.01.199331.05.2021 BGBl. Nr. 513/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 70/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2021,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 513/1991

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021aufgehoben durch BGBl. III Nr. 70/2021

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als eigene Investoren oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 beziehen sich jedoch nicht auf gegenwärtige oder künftige Vorrechte, die eine Vertragspartei den Investoren eines dritten Staates oder deren Investitionen einräumt im Zusammenhang mit
    1. Litera a
      einer Wirtschaftsunion, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder einer Wirtschaftsgemeinschaft;
    2. Litera b
      einem internationalen Abkommen oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
    3. Litera c
      einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021

Gesetzesnummer

10007109

Dokumentnummer

NOR12077333

Alte Dokumentnummer

N5199110078D