Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung und Schutz von Investitionen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 70/2021Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als eigene Investoren oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 beziehen sich jedoch nicht auf gegenwärtige oder künftige Vorrechte, die eine Vertragspartei den Investoren eines dritten Staates oder deren Investitionen einräumt im Zusammenhang mit
einer Wirtschaftsunion, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder einer Wirtschaftsgemeinschaft;
einem internationalen Abkommen oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2021
Dokumentnummer
NOR12077333
Alte Dokumentnummer
N5199110078D