Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung und Schutz von Investitionen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 70/2021Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 5
Überweisungen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere
des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition, einschließlich ihrer Verwaltung;
der Rückzahlung von Darlehen;
des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens.
(2)Absatz 2,Die Überweisungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den offiziellen Wechselkursen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die am Tage der Überweisung gelten. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2021
Dokumentnummer
NOR12077335
Alte Dokumentnummer
N5199110080D