Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung und Schutz von Investitionen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 70/2021Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 7
Andere Verpflichtungen
(1)Absatz eins,Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2)Absatz 2,Investoren einer Vertragspartei können mit der anderen Vertragspartei besondere Verträge abschließen, deren Bestimmungen jedoch nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen dürfen. Die nach diesen Verträgen getätigten Investitionen werden durch deren Bestimmungen sowie durch die Bestimmungen dieses Abkommens geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2021
Dokumentnummer
NOR12077337
Alte Dokumentnummer
N5199110082D