Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
01.01.1993 bis 31.05.2021 — BGBl. Nr. 513/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.01.199331.05.2021 BGBl. Nr. 513/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 70/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2021,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 513/1991

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021aufgehoben durch BGBl. III Nr. 70/2021

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 7

Andere Verpflichtungen

  1. Absatz eins,Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
  2. Absatz 2,Investoren einer Vertragspartei können mit der anderen Vertragspartei besondere Verträge abschließen, deren Bestimmungen jedoch nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen dürfen. Die nach diesen Verträgen getätigten Investitionen werden durch deren Bestimmungen sowie durch die Bestimmungen dieses Abkommens geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021

Gesetzesnummer

10007109

Dokumentnummer

NOR12077337

Alte Dokumentnummer

N5199110082D