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Art. 8

Fassungen
01.01.1993 bis 31.05.2021 — BGBl. Nr. 513/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.01.199331.05.2021 BGBl. Nr. 513/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 70/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2021,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 513/1991

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021aufgehoben durch BGBl. III Nr. 70/2021

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 8

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

  1. Absatz eins,Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, die die Höhe oder die Zahlungsmodalitäten einer Entschädigung gemäß Artikel 4 oder Transferverpflichtungen gemäß Artikel 5 dieses Abkommens betreffen, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
  2. Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei durch ein Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens gültigen Fassung entschieden.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihrer Rechtsordnung sicher.
  4. Absatz 4,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021

Gesetzesnummer

10007109

Dokumentnummer

NOR12077338

Alte Dokumentnummer

N5199110083D