Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.09.1991 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 132/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.09.199131.12.2004 BGBl. Nr. 132/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz von Tieren gegen Quälereien und artgemäßes Halten von Tieren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 132/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,).

Text

Anlage 1 (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) Mindestabmessungen der für die Tierhaltung dienenden Behältnisse

römisch eins. Erläuterungen für die Berechnung der Mindestabmessungen der für die Tierhaltung dienenden Behältnisse

  1. Absatz eins,In der ersten Spalte der unter Punkt römisch zwei. enthaltenen Tabelle sind die Tierart, auf die sich die Angabe der Mindestabmessungen bezieht, sowie die bei der Berechnung der Mindestabmessungen zu berücksichtigende Anzahl von Tieren, deren Haltung in einem Behältnis beabsichtigt ist, angegeben.

    In der zweiten und dritten Spalte der Tabelle sind die für die Berechnung der Mindestgrundfläche maßgeblichen rechnerischen Größen festgelegt.

    In der vierten Spalte der Tabelle ist die – unbeschadet der unter den Ziffer 8 und 9 der Tabelle festgelegten Mindestmaße – einzuhaltende Mindesthöhe festgelegt.

  2. Absatz 2,Die Mindestgrundfläche von Behältnissen, in denen ein einziges Tier oder ein Paar einer Tierart (Ziffer 2, der Tabelle) gehalten wird oder bis zu vier Tieren (Ziffer 16 bis 19 der Tabelle) gehalten werden, ist durch Multiplikation der in der zweiten und dritten Spalte der Tabelle festgelegten, der betreffenden Tierart und -anzahl entsprechenden rechnerischen Größen zu berechnen. Bei Behältnissen, deren Mindestgrundfläche nach der in diesem Absatz dargelegten Berechnungsmethode zu berechnen ist, ist die in der zweiten Spalte der Tabelle festgelegte rechnerische Größe als Mindestlänge und die in der dritten Spalte der Tabelle festgelegte rechnerische Größe als Mindestbreite anzusehen.
  3. Absatz 3,Bei der Berechnung der Mindestgrundfläche von Behältnissen, in denen mehrere Tiere gehalten werden, ist – außer in den nach Absatz 2, zu beurteilenden Fällen – so vorzugehen, daß vorerst die auf jedes einzelne Tier bzw. in den bezüglichen Fällen der Ziffer eins und 2 der Tabelle die auf jedes Paar entfallende Teilgrundfläche nach der im Absatz 2, erster Satz beschriebenen Multiplikationsmethode gesondert zu berechnen ist. Die solcherart berechneten Teilgrundflächen sind zu addieren. In den Fällen der Ziffer 16 bis 19 der Tabelle ist vorerst die auf die ersten vier Tiere entfallende Teilgrundfläche gemäß der im Absatz 2, erster Satz beschriebenen Multiplikationsmethode zu berechnen; die auf jedes weitere Tier entfallende Teilgrundfläche ist hierauf nach der im Absatz 2, erster Satz beschriebenen Multiplikationsmethode gesondert zu berechnen. Die solcherart berechneten Teilgrundflächen sind zu addieren.

    Länge und Breite von Behältnissen, deren Mindestgrundfläche nach der Berechnungsmethode dieses Absatzes zu berechnen ist, sind so zu bemessen, daß ein ausgewogenes dh. einer artgemäßen Tierhaltung entsprechendes Verhältnis zwischen Länge und Breite des betreffenden Behältnisses besteht.

  4. Absatz 4,In den bezüglichen Fällen der Ziffer eins und 2 der Tabelle ist bei Berechnung der Mindest- bzw. der Teilgrundfläche für ein Paar der betreffenden Tierart von der Körperlänge des größeren Tieres auszugehen.

    In den Fällen der Ziffer 16 bis 19 der Tabelle ist bei Berechnung der Mindest- bzw. Teilgrundfläche für bis zu vier Tieren der betreffenden Tierart von der Körperlänge des größten Tieres auszugehen.

  5. Absatz 5,Die unter den Ziffer 8,,9,15,18 und 19 der Tabelle genannten Mindestmaße sind jedenfalls einzuhalten.

römisch zwei. Tabelle für die Berechnung der Mindestabmessungen der für die Tierhaltung dienenden Behältnisse

Säugetiere

 

 

 

1.

Hunde – 1 Tier

L.3

L.3

L. 2

 

jedes weitere Tier (bzw. jedes weitere Paar bei Jungtieren)

L.3

L

2.

Katzen – 1 Tier (Jungtiere – Berechnung für ein Paar)

L.3

L.3

L.3

 

jedes weitere Tier (bzw. jedes weitere Paar bei Jungtieren)

L.3

L

3.

Zwergkaninchen, Meerschweinchen – 1 Tier

L.2

L.1,5

L

 

jedes weitere Tier

L.0,5

L.0,5

4.

Goldhamster, Zwerghamster, Mäuse (außer Springmäuse), Ratten, Degus, Tanreks, Skunks – 1 Tier

L.3

L.3

L.2

 

jedes weitere Tier

L

L.0,5

5.

Springmäuse – 1 Tier

L.5

L.5

L.5

 

jedes weitere Tier

L.5

L

6.

Streifenhörnchen – 1 Tier

L.4

L.2

L.5

 

jedes weitere Tier

L

L.0,5

7.

Chinchilla – 1 Tier

L.2,5

L.2

L.2,5

 

jedes weitere Tier

L

L.0,5

8.

Primaten – 1 Tier

L.10

L.10

L.2

 

jedes weitere Tier

L

L.3

Mindesthöhe 180 cm

Vögel

 

 

 

9.

Sperlingsvögel (wie etwa Bülbüls, Blattvögel, Drosseln, Brillenvögel, Sonnenvögel, Kardinäle, Tangaren, Kanarienvögel, Webervögel, Prachtfinken, Stare, nicht jedoch Nektarvögel), Sittiche, Zwergpapageien – 1 Tier

L.4

L.2

L.3

 

jedes weitere Tier

L

L

Käfigmaße nicht unter 30 cm (Länge) x 21 cm (Breite) x 25 cm (Höhe)

10.

Amazonenpapageien, Graupapageien, Kakadus, Aras – 1 Tier

L.2

L.2

L.2,5

 

jedes weitere Tier

L

L.0,5

11.

Nektarvögel, Kolibris – 1 Tier

L.5

L.3

L.5

 

jedes weitere Tier

L.2

L

12.

Wachteln, Zwergwachteln – 1 Tier

L.5

L.3

L.2

 

jedes weitere Tier

L

L

Reptilien

 

 

 

13.

Panzerechsen – Landteil – 1 Tier

LS 3

LS

LS.0,66

 

jedes weitere Tier

LS.2

LS.0,5

 

Panzerechsen – Wasserteil – 1 Tier

LS.3,5

LS

 

jedes weitere Tier

LS.2

LS.0,5

14.

Landschildkröten – 1 Tier

L.3

L.3

L.1,5

 

jedes weitere Tier

L.3

L

15.

Wasserschildkröten – Landteil – 1 Tier

L.2

L

L.1,5

 

jedes weitere Tier

L

L

 

Wasserschildkröten – Wasserteil – 1 Tier

L.3

L.2

 

jedes weitere Tier

L.2

L

Maße der Behältergrundfläche nicht unter 40 cm x 25 cm

16.

1 bis 4 Bodenschlangen

L.0,66

L.0,5

L.0,5

 

jedes weitere Tier

L.0,2

L.0,1

17.

1 bis 4 Baumschlangen

L.0,66

L.0,5

L

 

jedes weitere Tier

L.0,2

L.0,1

18.

1 bis 4 bodenlebende Echsen (zB Skinke)

LS.2

LS.2

LS

 

jedes weitere Tier

LS.0,5

LS.0,5

19.

1 bis 4 kletternde Echsen (zB Phelsuma, Iguanidae)

LS.2

LS

LS.3

 

jedes weitere Tier

LS.0,5

LS.0,2

Maße der Behältergrundfläche nicht unter 40 cm x 25 cm

L.............................Körperlänge des Tieres ohne Schwanz

LS............................Körperlänge des Tieres mit Schwanz

römisch drei. Für das Halten von anderen als den unter Punkt römisch zwei genannten Tieren sind – allenfalls unter sinngemäßer Anwendung der unter Punkt römisch zwei festgelegten Mindestabmessungen – Behältnisse mit solchen Abmessungen zu verwenden, daß den artspezifischen Ansprüchen der Tiere Genüge getan wird.

Schlagworte

Tieranzahl, Mindestgrundfläche

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10007111

Dokumentnummer

NOR12077348

Alte Dokumentnummer

N5199110114X