Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz von Tieren gegen Quälereien und artgemäßes Halten von Tieren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 132/1991Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 118/2004).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,).
Text
Anlage 2 (§ 4 Abs. 2 lit. c)(Paragraph 4, Absatz 2, Litera c,) Lehrgang über Tierhaltung
1.Ziffer eins Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
2.Ziffer 2 Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu – erstrecken:
Gegenstand | Mindestzahl der Lehrstunden |
Hundehaltung einschließlich Ernährung ................ | 4 |
Katzenhaltung einschließlich Ernährung................ | 4 |
Kleintierhaltung einschließlich Ernährung............. | 8 |
Vogelhaltung einschließlich Ernährung.................. | 4 |
Haltung von Zierfischen......................................... | 3 |
Aquaristik und Fischfutter..................................... | 6 |
Wasserpflanzen..................................................... | 2 |
Rechtskunde (einschlägige Bestimmungen des Tierschutz-, Artenschutz- und Gewerberechts, Grundzüge des Tierseuchenrechts)...................... | 4 |
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3.Ziffer 3 Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 35 zu betragen.
Schlagworte
Tierschutzrecht, Artenschutzrecht
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR12077349
Alte Dokumentnummer
N5199110115X