Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.09.1991 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 132/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.09.199131.12.2004 BGBl. Nr. 132/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz von Tieren gegen Quälereien und artgemäßes Halten von Tieren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 132/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,).

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Gewerbetreibende, die im Rahmen der von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere halten.
  2. Absatz 2,Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      die kurzfristige Unterbringung lebender Tiere, sofern die Unterbringung ausschließlich und unmittelbar den Zwecken des Verzehrs oder des Verkaufes zum Zweck des Verzehrs oder der Schlachtung dieser Tiere dient,
    2. Ziffer 2
      die Unterbringung lebender Tiere anläßlich des Transports dieser Tiere,
    3. Ziffer 3
      die Unterbringung von Tieren während der Quarantänezeit anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10007111

Dokumentnummer

NOR12077343

Alte Dokumentnummer

N5199110109X