Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz von Tieren gegen Quälereien und artgemäßes Halten von Tieren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 132/1991Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 118/2004).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,).
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Gewerbetreibende, die im Rahmen der von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere halten.
(2)Absatz 2,Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung sind
die kurzfristige Unterbringung lebender Tiere, sofern die Unterbringung ausschließlich und unmittelbar den Zwecken des Verzehrs oder des Verkaufes zum Zweck des Verzehrs oder der Schlachtung dieser Tiere dient,
die Unterbringung lebender Tiere anläßlich des Transports dieser Tiere,
die Unterbringung von Tieren während der Quarantänezeit anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR12077343
Alte Dokumentnummer
N5199110109X