Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz von Tieren gegen Quälereien und artgemäßes Halten von Tieren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 132/1991Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 118/2004).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,).
Text
Ausstattungsvorschriften
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Betriebsstätten und sonstige Betriebsmittel, die für die Tierhaltung bestimmt sind, müssen so ausgestattet oder beschaffen sein, daß die Einhaltung der – in § 2 genannten Verhaltensregeln gewährleistet ist. Insbesondere müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:Betriebsstätten und sonstige Betriebsmittel, die für die Tierhaltung bestimmt sind, müssen so ausgestattet oder beschaffen sein, daß die Einhaltung der – in Paragraph 2, genannten Verhaltensregeln gewährleistet ist. Insbesondere müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
In jeder Betriebsstätte, in der Tiere gehalten werden, muß zur Betreuung der Tiere ein Anschluß für Kalt- und Warmwasser vorhanden sein. Wenn dies im Hinblick auf eine entsprechende Reinigungsmöglichkeit der Betriebsstätte zur Gewährleistung artgemäßer Hygienebedingungen erforderlich ist, muß die Betriebsstätte mit einem wasserundurchlässigen Boden mit Kanalabfluß und mit abwaschbaren Wandbelägen bis zu einer Höhe von etwa zwei Metern ausgestattet sein.
Größe und Ausstattung (zB Kletteräste, Schlafhöhlen, Sandboden uä.) der der Tierhaltung dienenden Behältnisse müssen den artspezifischen Bedürfnissen der in diesen Behältnissen gehaltenen Tiere entsprechen. Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, sind die in der Anlage 1 für solche Behältnisse festgelegten Mindestabmessungen einzuhalten. Fische dürfen nicht in kugelförmigen Behältnissen gehalten werden.
Räumlichkeiten, in denen Tiere gehalten werden, sind ausreichend natürlich zu beleuchten und zu belüften. Die Beleuchtung hat weiters dem artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere zu entsprechen. Die Fenster der für die Tierhaltung bestimmten Räumlichkeiten müssen mit geeigneten Sonnenschutzvorrichtungen versehen sein.
(2)Absatz 2,Mängel an Einrichtungen, die das Befindender Tiere erheblich beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben. Falls eine unverzügliche Behebung solcher Mängel nicht möglich ist, sind andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR12077345
Alte Dokumentnummer
N5199110111X