Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz von Tieren gegen Quälereien und artgemäßes Halten von Tieren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 132/1991Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 118/2004).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,).
Text
Nachzuweisende Fachkenntnisse
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,In jeder Betriebsstätte des Zoohandels, in der Tiere gehalten werden, muß mindestens eine Person mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein.
(2)Absatz 2,Als eine Person mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung im Sinne des Abs. 1 ist eine Person mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse überAls eine Person mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung im Sinne des Absatz eins, ist eine Person mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch des Studienzweiges Zoologie der Studienrichtung Biologie an einer inländischen Universität, oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf ersetzt wird, oder
die Absolvierung einer mindestens einjährigen einschlägigen, im Umgang mit lebenden Tieren bestehenden Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über Tierhaltung
nachzuweisen sind, anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR12077346
Alte Dokumentnummer
N5199110112X