Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 132/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199331.12.2004 BGBl. Nr. 132/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz von Tieren gegen Quälereien und artgemäßes Halten von Tieren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 132/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,).

Text

Nachzuweisende Fachkenntnisse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In jeder Betriebsstätte des Zoohandels, in der Tiere gehalten werden, muß mindestens eine Person mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein.
  2. Absatz 2,Als eine Person mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung im Sinne des Absatz eins, ist eine Person mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch des Studienzweiges Zoologie der Studienrichtung Biologie an einer inländischen Universität, oder
    2. Litera b
      die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf ersetzt wird, oder
    3. Litera c
      die Absolvierung einer mindestens einjährigen einschlägigen, im Umgang mit lebenden Tieren bestehenden Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über Tierhaltung
    nachzuweisen sind, anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10007111

Dokumentnummer

NOR12077346

Alte Dokumentnummer

N5199110112X