Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Quoten- und Exportautorisationssystem
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 724/1991Bundesgesetzblatt Nr. 724 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/11 Textilabkommen
Text
(Übersetzung)
VEREINBARUNG
Diese Vereinbarung, welche während der Beratungen vom 11. bis 13. November 1991 in Wien, zwischen Vertretern der österreichischen Bundesregierung unter der Leitung von MR Mag. Josef Mayer, Abteilungsleiter im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, und der Regierung des Königreiches Thailand unter der Leitung von Frau Patra Skulthai, stellvertretende Leiterin der Sektion für den Außenhandel, getroffen wurde, legt die Vorkehrungen betreffend den thailändischen Export von bestimmten Textilerzeugnissen nach Österreich fest.
Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über den Internationalen Handel mit Textilien *1) in der Fassung des Protokolls betreffend die Aufrechterhaltung des Übereinkommens vom 31. Juli 1986 und 31. Juli 1991, vor allem seines Artikels 4, getroffen.
Diese Vorkehrungen finden auf Exporte der in Anhang A und B dieser Vereinbarung angeführten Textilprodukten von Thailand nach Österreich Anwendung.
Diese Vorkehrungen finden auf den Zeitraum vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1992 Anwendung.
Thailand wird Exporte der in Anhang A angeführten Produkte auf die dort angegebenen Mengen beschränken.
Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren Ursprungsland Thailand ist und die im Anhang A angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen begleitet sind, die von den zuständigen thailändischen Behörden ausgestellt wurden und mit dem Vermerk versehen sind, daß die vereinbarten Kontingente mit den betreffenden Warenbezeichnungen belastet wurden. Ein Muster dieser Ausfuhrbewilligung ist als Anhang C (Anm.: Anhang C nicht darstellbar) beigeschlossen.Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren Ursprungsland Thailand ist und die im Anhang A angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen begleitet sind, die von den zuständigen thailändischen Behörden ausgestellt wurden und mit dem Vermerk versehen sind, daß die vereinbarten Kontingente mit den betreffenden Warenbezeichnungen belastet wurden. Ein Muster dieser Ausfuhrbewilligung ist als Anhang C Anmerkung, Anhang C nicht darstellbar) beigeschlossen.
Die in Anhang A angeführten Kontingente können nach Notifizierung durch Vorgriff und/oder Übertrag um 11 Prozent überschritten werden, wobei der Vorgriff nicht mehr als 6 Prozent betragen darf.
Österreich wird weiters Importe von Textilerzeugnissen thailändischen Ursprungs, die im Anhang B enthalten sind, zulassen, wenn diese Importe durch ein Ursprungszeugnis, gemäß Anhang D (Anm.: Anhang D nicht darstellbar) begleitet werden.Österreich wird weiters Importe von Textilerzeugnissen thailändischen Ursprungs, die im Anhang B enthalten sind, zulassen, wenn diese Importe durch ein Ursprungszeugnis, gemäß Anhang D Anmerkung, Anhang D nicht darstellbar) begleitet werden.
Die in Absatz 6 und 8 angeführten Exportdokumente sollen ihre Gültigkeit zur Vorlage bei den österreichischen Behörden nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum ihrer Ausstellung verlieren.
Thailand wird Österreich vierteljährlich Statistiken für Textilerzeugnisse, die in Anhang A und B angeführt sind, zur Verfügung stellen.
Österreich wird Thailand vierteljährlich Statistiken der Einfuhrbewilligungen auf Grundlage der entsprechenden Dokumente aus Thailand zur Verfügung stellen.
Thailand und Österreich stimmen überein, auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsparteien hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus der Durchführung dieser Vereinbarung ergibt, in Konsultationen einzutreten. Alle Konsultationen, die gemäß diesem Absatz abgehalten werden, werden von beiden Parteien im Geiste der Zusammenarbeit und mit dem Ziel, alle Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen zu überwinden, geführt werden.
Geschehen zu Wien, am 13. November 1991
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1974,
Dokumentnummer
NOR12077352
Alte Dokumentnummer
N5199110156Y