Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1991Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachgespräch
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3)Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Geräte, Arbeitsmittel, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung, Aspekte des Umweltschutzes und der Entsorgung der Arbeitsmittel und über Hygiene sind miteinzubeziehen.
(4)Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
NOR12077408
alte Dokumentnummer
N5199110886X