Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1991 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 332/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.199131.12.1991 BGBl. Nr. 332/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 332/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 2, (1) Die Verteilung des Kontingents erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Das Kontingent wird auf der Grundlage aller nach dem 15. Juli 1991 eingelangten und am 31. Juli 1991 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt.

  1. Absatz 2,Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für 90 vH des Kontingents Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1991 nachweislich Einfuhren der im Paragraph eins, genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis der Einfuhren hat durch Vorlage der für diesen Zeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligung zu erfolgen. Vorbezüge, die bis zum 31. Juli 1991 nicht nachgewiesen wurden, finden keine Berücksichtigung.
  2. Absatz 3,10 vH des Kontingents werden auf der Grundlage aller am 31. Juli 1991 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1991 keine Einfuhren der im Paragraph eins, genannten Waren getätigt haben.

Gesetzesnummer

10007126

Dokumentnummer

NOR12077418

Alte Dokumentnummer

N5199110999L