Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 332/1991Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingents erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Das Kontingent wird auf der Grundlage aller nach dem 15. Juli 1991 eingelangten und am 31. Juli 1991 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt.Paragraph 2, (1) Die Verteilung des Kontingents erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Das Kontingent wird auf der Grundlage aller nach dem 15. Juli 1991 eingelangten und am 31. Juli 1991 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt.
(2)Absatz 2,Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für 90 vH des Kontingents Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1991 nachweislich Einfuhren der im § 1 genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis der Einfuhren hat durch Vorlage der für diesen Zeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligung zu erfolgen. Vorbezüge, die bis zum 31. Juli 1991 nicht nachgewiesen wurden, finden keine Berücksichtigung.Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für 90 vH des Kontingents Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1991 nachweislich Einfuhren der im Paragraph eins, genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis der Einfuhren hat durch Vorlage der für diesen Zeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligung zu erfolgen. Vorbezüge, die bis zum 31. Juli 1991 nicht nachgewiesen wurden, finden keine Berücksichtigung.
(3)Absatz 3,10 vH des Kontingents werden auf der Grundlage aller am 31. Juli 1991 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1991 keine Einfuhren der im § 1 genannten Waren getätigt haben.10 vH des Kontingents werden auf der Grundlage aller am 31. Juli 1991 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1991 keine Einfuhren der im Paragraph eins, genannten Waren getätigt haben.
Dokumentnummer
NOR12077418
Alte Dokumentnummer
N5199110999L