Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schönbrunner Tiergartengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1991Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Geschäftsanteile des Bundes an der Gesellschaft unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 2 bestmöglich zu veräußern.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Geschäftsanteile des Bundes an der Gesellschaft unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Absatz 2, bestmöglich zu veräußern.
(2)Absatz 2,Jede über Abs. 1 hinausgehende weitere vermögensrechtliche Verfügung über Geschäftsanteile der Gesellschaft, insbesondere die gänzliche oder teilweise Veräußerung oder Verpfändung der Geschäftsanteile, auch wenn sie durch spätere Erwerber erfolgen, bedarf zu ihrer Wirksamkeit in Abweichung von, § 76 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn sie den Aufgaben der Gesellschaft (§ 3) nicht zuwider läuft.Jede über Absatz eins, hinausgehende weitere vermögensrechtliche Verfügung über Geschäftsanteile der Gesellschaft, insbesondere die gänzliche oder teilweise Veräußerung oder Verpfändung der Geschäftsanteile, auch wenn sie durch spätere Erwerber erfolgen, bedarf zu ihrer Wirksamkeit in Abweichung von, Paragraph 76, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn sie den Aufgaben der Gesellschaft (Paragraph 3,) nicht zuwider läuft.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR12077424
alte Dokumentnummer
N5199111089L