Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1991 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 346/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.199131.03.2005 BGBl. Nr. 346/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Textilreiniger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 346/1991

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 4, (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Textilreiniger werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

  1. Litera a
    auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
  2. Litera b
    auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
  1. Absatz 2,Die Verhältniszahl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, darf jedoch nicht überschritten werden.
  2. Absatz 3,Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Gesetzesnummer

10007130

Dokumentnummer

NOR12077434

alte Dokumentnummer

N5199111113L