Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.10.1991 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 424/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 301.10.199130.09.1992 BGBl. Nr. 424/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Warenaustausch zw. Tirol, Vorarlberg und Trentino-Südtirol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1991,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1991BGBl. Nr. 424/1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Index

59/01 EFTA

Text

Beilage

Es wird bekundet, daß die Landtage des Bundeslandes Tirol und Vorarlberg, des Trentino und Südtirols diese Resolution in der gemeinsamen Sitzung vom 21. Mai 1991 in Meran mit Stimmenmehrheit bei 5 Enthaltungen genehmigt haben.

GEMEINSAME SITZUNG DER LANDTAGE DER BUNDESLÄNDER TIROL UND

VORARLBERG, DES TRENTINO UND SÜDTIROLS

Meran, 21. Mai 1991

Resolution über das Accordino

DIE LANDTAGE DER BUNDESLÄNDER TIROL UND VORARLBERG, DES TRENTINO

UND SÜDTIROLS, WELCHE AM 21. MAI 1991 IN MERAN ZU EINER GEMEINSAMEN

SITZUNG ZUSAMMENGETRETEN SIND,

  • Strichaufzählung
    in Kenntnis der Feststellung der Gemischten Kommission des Accordino auf ihrer 34. Tagung in Meran im Jahr 1983, „daß die Überprüfung der regionalen Wirtschaftsbeziehungen in ihren Aufgabenbereich fällt'' und daß sie „eine Ausdehnung des Accordino auf neue Sachbereiche anregen wird'',
  • Strichaufzählung
    in Kenntnis der politischen Übereinkunft der Außenminister Italiens und Österreichs Giulio Andreotti und Alois Mock auf ihrem Treffen im Dezember 1987 in Klagenfurt, die die Möglichkeit einer erweiterten Anwendung des Artikel 3, Litera d, des De Gasperi-Gruber-Abkommens zum Inhalt hatte,
  • Strichaufzählung
    in Kenntnis der anläßlich der Tagung der Gemischten Kommission in Gaschurn im Jahr 1988 beschlossenen Anregung, daß die jeweils zuständigen Stellen diese Vorschläge „rasch und im Sinne gutnachbarlicher Zusammenarbeit behandeln sollen'' (Artikel 4, Absatz 3, des Protokolls der 29. Tagung der Gemischten Kommission),
  • Strichaufzählung
    in Kenntnis des umfangreichen Themenkataloges, der nach sorgfältiger Prüfung der Vorsitzenden beider Delegationen in die jeweiligen Artikel 4 der Protokolle der 40. und 41. Tagung der Gemischten Kommission in Riva (1989) und Seefeld (1990) aufgenommen wurde,
  • Strichaufzählung
    eingedenk, daß Artikel 3, Litera d, des Pariser Abkommens von besonderen Vereinbarungen zur Erleichterung des erweiterten Grenzverkehrs spricht und durch das Accordino dieser Handlungsrahmen in seiner Verengung auf den „lokalen Austausch gewisser Mengen von charakteristischen Erzeugnissen und Waren'' nicht vollständig ausgenutzt wurde,
  • Strichaufzählung
    eingedenk, daß es in Anbetracht der geschichtlichen, wirtschaftlichen und politischen Entwicklung in Europa sicherlich notwendig geworden ist, den im Pariser Vertrag vorgesehenen „erleichterten Grenzverkehr'' weiter und großzügiger zu interpretieren als vor über vierzig Jahren,
  • Strichaufzählung
    unter Berücksichtigung des Inhaltes der von Italien und Österreich ratifizierten Madrider Konvention über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und der Möglichkeit der modellhaften Anwendung dieses Abkommens auf die Accordino-Region,
  • Strichaufzählung
    auf der Grundlage des heute dieser Hohen Versammlung vorgelegten Gesamtberichtes zur aktuellen Situation des Accordino,
    1. Ziffer eins
      stellen fest, daß das Sonderabkommen „Accordino'' in seinem Anwendungsbereich mit zusätzlichen Inhalten versehen werden soll,
    2. Ziffer 2
      erheben die Forderung, daß die regionalen Partner des Accordino eine selbständige Form der Mitwirkung bei der Durchführung und Weiterentwicklung dieses Sonderabkommens erhalten,
    3. Ziffer 3
      verweisen auf den Umstand, daß die geänderten Rahmenbedingungen für das Accordino im wesentlichen auf zwei externe Umstände zurückgehen: zum einen auf den angestrebten EG-Beitritt Österreichs und zum anderen auf den in Aussicht stehenden Abschluß des Südtirol-Paketes gemäß Operationskalender, dessen Punkt 18 den „allfälligen Abschluß eines österreichisch-italienischen Vertrages betreffend die freundschaftliche Zusammenarbeit'' vorsieht,
    4. Ziffer 4
      regen an, daß das Accordino Eingang in den in Punkt 3 erwähnten, zwischen Österreich und Italien abzuschließenden Vertrag finden soll,
    5. Ziffer 5
      sind übereingekommen, diese einvernehmlich verabschiedete Resolution sowohl der italienischen Regierung als auch der österreichischen Bundesregierung sowie der Tiroler, Vorarlberger, Trentiner und Südtiroler Landesregierung und der Regierung der zuständigen Autonomen Region Trentino-Südtirol zu übermitteln.

Meran, 21. Mai 1991

Gesetzesnummer

10007132

Dokumentnummer

NOR12077444

Alte Dokumentnummer

N5199111129L