Beseitigung der Hindernisse für den Warentransport innerhalb des Accordino-Raumes:
Die italienische Delegation stellte fest, daß die betreffenden Warentransporte als rein interner regionaler Verkehr anzusehen wären und darum unter Berücksichtigung von Artikel 3, lit. d) des Gruber-Degasperi-Abkommens, welches die beiden Regierungen verpflichtet, besondere Vereinbarungen zur Erleichterung eines erweiterten Grenzverkehrs zu schließen, sowie Artikel 5 des Abkommens über den erleichterten Warenaustausch zwischen der Region Trentino-Südtirol und den Bundesländern Tirol und Vorarlberg, der die Vertragspartner verpflichtet, den Warenverkehr in den begünstigten Gebieten nicht durch Maßnahmen und Beschränkungen zu behindern, vom allgemeinen Genehmigungsverfahren auszunehmen wären.Die italienische Delegation stellte fest, daß die betreffenden Warentransporte als rein interner regionaler Verkehr anzusehen wären und darum unter Berücksichtigung von Artikel 3, Litera d,) des Gruber-Degasperi-Abkommens, welches die beiden Regierungen verpflichtet, besondere Vereinbarungen zur Erleichterung eines erweiterten Grenzverkehrs zu schließen, sowie Artikel 5 des Abkommens über den erleichterten Warenaustausch zwischen der Region Trentino-Südtirol und den Bundesländern Tirol und Vorarlberg, der die Vertragspartner verpflichtet, den Warenverkehr in den begünstigten Gebieten nicht durch Maßnahmen und Beschränkungen zu behindern, vom allgemeinen Genehmigungsverfahren auszunehmen wären.
Sie nahm gleichzeitig zur Kenntnis, daß das italienisch-österreichische Abkommen über den Warentransport, welches am 3. Juni 1991 in Venedig unterzeichnet wurde, diese besondere Situation nicht berücksichtigt.
Die italienische Delegation war daher der Ansicht, daß die Transporte von Waren, die ihren Ursprung und ihre Bestimmung im Accordino-Raum haben, vom allgemeinen Genehmigungsverfahren auszunehmen wären, unter Berücksichtigung überdies der Tatsache, daß der Anteil dieser Transporte sowohl quantitativ als auch hinsichtlich der jeweiligen Entfernung gering wäre. Die österreichische Delegation stellte fest, daß auf Grund der österreichischen Verkehrspolitik eine Erhöhung der Anzahl der Straßentransportbewilligungen nicht möglich gewesen sei und die Einräumung eines Subkontingentes für die Region Trentino-Südtirol in Erwägung gezogen worden sei. Die italienische Delegation nahm diese Position mit Bedauern zur Kenntnis und kündigte ein Schreiben an den Vorsitzenden der österreichischen Delegation in dieser Angelegenheit an.