Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
01.10.1991 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 424/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.10.199130.09.1992 BGBl. Nr. 424/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Warenaustausch zw. Tirol, Vorarlberg und Trentino-Südtirol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1991,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1991BGBl. Nr. 424/1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Index

59/01 EFTA

Text

Artikel 4

Die Gemischte Kommission hat folgende Themen behandelt:

  1. Litera a
    Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Accordino-Raum: Die Gemischte Kommission nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, daß die jeweils zuständigen Arbeitsministerien die von der Expertenkommission in der Sitzung am 9. Oktober 1990 in Innsbruck formulierten Vorschläge angenommen haben und die entsprechenden Weisungen an die regionalen Arbeitsämter erteilt haben.
    Auf Grund dieser Veranlassungen ist die Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Accordino-Raum wirksam geworden.
  2. Litera b
    Funk- und Telefongeräte in Fahrzeugen:
    Die italienische Delegation erinnerte an die bereits formulierten Vorschläge und an die diesbezüglichen Österreichischen Anmerkungen und informierte die Gemischte Kommission über die unmittelbar bevorstehende Übermittlung auf diplomatischem Wege einer neuen Fassung des Projektes, welche die besagten Anmerkungen berücksichtigt.
  3. Litera c
    Ausstrahlung von RAI-Programmen nach Tirol und Vorarlberg:
    Die italienische Delegation berichtete über die Ergebnisse der Sitzung der Expertengruppe am 28. Mai 1991 in Innsbruck. Die dabei erarbeiteten Vorschläge werden bei einer weiteren Sitzung, die für den Herbst 1991 vorgesehen ist, nochmals in Anwesenheit von Experten aller begünstigten Gebiete geprüft werden.
  4. Litera d
    Durchführung von Montage-Arbeiten im Accordino-Raum durch Firmen der begünstigten Gebiete:
    Die Gemischte Kommission diskutierte ausführlich die Probleme, die sich bei der Durchführung von Montage-Arbeiten zwischen den begünstigten Gebieten ergeben. Sie empfiehlt die Einsetzung einer Expertengruppe, die Vorschläge für eine vereinfachte und beschleunigte Erteilung der für derartige Arbeiten gegebenenfalls benötigten Genehmigungen (Arbeitsbewilligungen, Arbeitsvisa, Aufenthaltsgenehmigungen, gewerberechtliche Genehmigungen) erstatten soll. Dabei wäre auf die strikte Einhaltung der Gegenseitigkeit Bedacht zu nehmen.
  5. Litera e
    Beseitigung der Hindernisse für den Warentransport innerhalb des Accordino-Raumes:
    Die italienische Delegation stellte fest, daß die betreffenden Warentransporte als rein interner regionaler Verkehr anzusehen wären und darum unter Berücksichtigung von Artikel 3, Litera d,) des Gruber-Degasperi-Abkommens, welches die beiden Regierungen verpflichtet, besondere Vereinbarungen zur Erleichterung eines erweiterten Grenzverkehrs zu schließen, sowie Artikel 5 des Abkommens über den erleichterten Warenaustausch zwischen der Region Trentino-Südtirol und den Bundesländern Tirol und Vorarlberg, der die Vertragspartner verpflichtet, den Warenverkehr in den begünstigten Gebieten nicht durch Maßnahmen und Beschränkungen zu behindern, vom allgemeinen Genehmigungsverfahren auszunehmen wären.
    Sie nahm gleichzeitig zur Kenntnis, daß das italienisch-österreichische Abkommen über den Warentransport, welches am 3. Juni 1991 in Venedig unterzeichnet wurde, diese besondere Situation nicht berücksichtigt.
    Die italienische Delegation war daher der Ansicht, daß die Transporte von Waren, die ihren Ursprung und ihre Bestimmung im Accordino-Raum haben, vom allgemeinen Genehmigungsverfahren auszunehmen wären, unter Berücksichtigung überdies der Tatsache, daß der Anteil dieser Transporte sowohl quantitativ als auch hinsichtlich der jeweiligen Entfernung gering wäre. Die österreichische Delegation stellte fest, daß auf Grund der österreichischen Verkehrspolitik eine Erhöhung der Anzahl der Straßentransportbewilligungen nicht möglich gewesen sei und die Einräumung eines Subkontingentes für die Region Trentino-Südtirol in Erwägung gezogen worden sei. Die italienische Delegation nahm diese Position mit Bedauern zur Kenntnis und kündigte ein Schreiben an den Vorsitzenden der österreichischen Delegation in dieser Angelegenheit an.
In Erwartung des Abschlusses der EWR-Verhandlungen hat die Gemischte Kommission das Thema "Niederlassungsfreiheit" vertagt.

Schlagworte

Funkgerät, Montagearbeit

Gesetzesnummer

10007132

Dokumentnummer

NOR12078044

Alte Dokumentnummer

N5199117886J