Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1992 bis 09.03.1995 — BGBl. Nr. 534/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.09.199209.03.1995 § → § BGBl. Nr. 534/1992 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
§ 301.09.199131.08.1992 BGBl. Nr. 454/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 534/1992

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Antragstellern, die auf Grundlage der gegenständlichen Verordnung bis 31. August 1992 Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 40 vH der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.
  2. Absatz 2,Anträge gemäß Absatz eins, sind in der Zeit vom 1. September 1992 bis 7. September 1992 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu stellen. Vorbezüge, die innerhalb dieses Zeitraumes nicht geltend gemacht werden, finden keine Berücksichtigung.
  3. Absatz 3,Der von den Vorbeziehern nicht geltend gemachte Kontingentrest wird auf der Grundlage aller nach dem 7. September 1992 einlangenden und am 15. September 1992 vorliegenden Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller auf Grundlage der gegenständlichen Verordnung bis 31. August 1992 Einfuhren getätigt hat oder nicht, verteilt. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die Gesamtmenge der Anträge im Kontingentrest Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu genehmigen.
  4. Absatz 4,Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge gemäß Absatz 3, die Höhe des verfügbaren Kontingentrestes, so ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Menge den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu genehmigen. Der Rest des Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren. Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu genehmigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 534/1992

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007133

Dokumentnummer

NOR12078133

Alte Dokumentnummer

N5199211368Y