Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.1992 bis 09.03.1995 — BGBl. Nr. 534/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.199209.03.1995 BGBl. Nr. 534/1992 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 534/1992

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ist das Kontingent auf Grund der Verteilung nach Paragraph 3, oder 4 nicht erschöpft, werden nach dem 15. September 1992 einlangende Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den nocht Anmerkung, richtig: noch) nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4, auf die Antragsteller aufzuteilen.
  2. Absatz 2,Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln. Wird auf Grund rückgelangter Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Absatz eins, zur Verteilung zu bringen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 534/1992

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007133

Dokumentnummer

NOR12078135

Alte Dokumentnummer

N5199211370Y