Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 454/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ist das Kontingent auf Grund der Verteilung nach § 3 oder 4 nicht erschöpft, werden nach dem 15. September 1992 einlangende Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den nocht (Anm.: richtig: noch) nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 auf die Antragsteller aufzuteilen.Ist das Kontingent auf Grund der Verteilung nach Paragraph 3, oder 4 nicht erschöpft, werden nach dem 15. September 1992 einlangende Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den nocht Anmerkung, richtig: noch) nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4, auf die Antragsteller aufzuteilen.
(2)Absatz 2,Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln. Wird auf Grund rückgelangter Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Abs. 1 zur Verteilung zu bringen.Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln. Wird auf Grund rückgelangter Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Absatz eins, zur Verteilung zu bringen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 534/1992
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Dokumentnummer
NOR12078135
Alte Dokumentnummer
N5199211370Y