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Art. 6

Fassungen
ab 09.09.1991 — BGBl. Nr. 387/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute09.09.1991 BGBl. Nr. 387/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1991,

Typ

Vertrag – Tadschikistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

09.09.1991BGBl. Nr. 387/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 6

Leistet eine der Vertragsparteien oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 7 Absatz 2 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8 Absatz 1 dieses Abkommens, die Übertragung der Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die erstgenannte Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution an. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution auf Grund der übertragenen Ansprüche zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 dieses Abkommens sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007134

Dokumentnummer

NOR12077454

Alte Dokumentnummer

N5199111301U