Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Tadschikistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1991Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1991,
Typ
Vertrag – Tadschikistan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Interpretation und Anwendung dieses Abkommens werden auf dem Verhandlungswege gelöst. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieses Abkommens ergeben, im gegenseitigen Einvernehmen zu beseitigen.
Wenn die Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden kann, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
(2)Absatz 2,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet. Die Vertragsparteien bestellen je ein Mitglied des Schiedsgerichtes; als Vorsitzender des Gerichtes wird von den beiden Mitgliedern gemeinsam ein Staatsbürger eines dritten Staates bestellt. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende des Schiedsgerichtes innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zu bestellen, in dem eine der Vertragsparteien ihre Absicht erklärt hat, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3)Absatz 3,Wenn die in Absatz 2 angegebenen Fristen nicht eingehalten werden, so kann sich mangels einem anderen Übereinkunft jede Vertragspartei an den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes mit dem Ersuchen wenden, die notwendigen Bestellungen vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Diese Entscheidung ist bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die mit der Tätigkeit des von ihr bestellten Mitgliedes des Schiedsgerichtes verbunden sind; die Kosten, die mit der Tätigkeit des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes verbunden sind, sowie die übrigen Kosten tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. In allen anderen Fragen bestimmt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR12077456
Alte Dokumentnummer
N5199111303U