Kurztitel
GATT - Art. XXVIII - Kündigung des GATT-Zolles für BruchreisGATT - Artikel römisch 28 , - Kündigung des GATT-Zolles für Bruchreis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 537/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
(Übersetzung)
An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Genf
VERHANDLUNGEN ÜBER DIE LISTE XXXII - ÖSTERREICHVERHANDLUNGEN ÜBER DIE LISTE römisch 32 - ÖSTERREICH
Die Delegationen Österreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII hinsichtlich der Abänderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen der Liste XXXII - Österreich, laut dem angeschlossenen Bericht, abgeschlossen.Die Delegationen Österreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel römisch 28 hinsichtlich der Abänderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen der Liste römisch 32 - Österreich, laut dem angeschlossenen Bericht, abgeschlossen.
Für die Delegation Österreichs Für die Delegation der
(unter Vorbehalt der Ratifikation) Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
Margund Belke Helmut Stadler
Wien, 12. Dezember 1990
Ergebnisse der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII zur Zurücknahme von Zollzugeständnissen in der Liste XXXIIErgebnisse der Verhandlungen gemäß Artikel römisch 28 zur Zurücknahme von Zollzugeständnissen in der Liste römisch 32
ÄNDERUNGEN IN DER LISTE XXXII - ÖSTERREICHÄNDERUNGEN IN DER LISTE römisch 32 - ÖSTERREICH
A. Zollzugeständnisse, die zurückgezogen werden
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Zollsatz in % des
TARIF Wertes oder in
Nr./UNr. Warenbezeichnung Schilling für
100 kg
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In der Nomenklatur des „HS“
1006 -- Reis:
40 - gebrochener Reis:
A - mit einem Anteil an gebrochenen
Körnern von 20 Gewichtsprozent
oder mehr ..................... 7,-
B - andere ........................ 7,-
D. Neue Zollzugeständnisse, die in der bestehenden Liste nicht
enthalten sind
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Zollsatz in % des
TARIF Warenbezeichnung Wertes oder in
Nr./UNr. Schilling für
100 kg
---------------------------------------------------------------------
In der Nomenklatur des „HS“
1006 -- Reis:
40 - gebrochener Reis:
A - mit einem Anteil an gebrochenen
Körnern von 20 Gewichtsprozent
oder mehr:
ex A - für ein Jahreskon-
tingent *1) ............. frei
B - anderer:
ex B - für ein Jahreskon-
tingent *1) ............. frei
Anhang zum Teil 1 der Liste XXXII:
1006 40 Gebrochener Reis zur Herstellung von
Bier der Nummer 2203 00 .............. frei
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*1) Das Jahreskontingent für gebrochenen Reis der Unternummern 1006 40 ex A und ex B beträgt insgesamt 1 000 Tonnen für Verarbeitungsbetriebe zur Herstellung von Zubereitungen von Waren der Unternummer 1901 10. Die Zulassung zu diesem Zollsatz erfolgt nur gegen Vorlage eines Kontingentscheines ausgestellt vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der mit der Überwachung und Verteilung des Kontingentes betraut ist. Das Kontingentjahr beginnt am 1. Jänner eines jeden Jahres. Für das Jahr 1991 wird das Kontingent für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten der Vereinbarung anteilsmäßig angewendet.