Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
30.08.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 537/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 130.08.199131.12.1994 BGBl. Nr. 537/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Artikel römisch 28 , - Kündigung des GATT-Zolles für Bruchreis

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.08.1991BGBl. Nr. 537/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

(Übersetzung)

An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Genf

VERHANDLUNGEN ÜBER DIE LISTE römisch 32 - ÖSTERREICH

Die Delegationen Österreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel römisch 28 hinsichtlich der Abänderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen der Liste römisch 32 - Österreich, laut dem angeschlossenen Bericht, abgeschlossen.

   Für die Delegation Österreichs         Für die Delegation der

(unter Vorbehalt der Ratifikation)       Kommission der Europäischen

                                         Gemeinschaften

           Margund Belke                      Helmut Stadler

Wien, 12. Dezember 1990

Ergebnisse der Verhandlungen gemäß Artikel römisch 28 zur Zurücknahme von Zollzugeständnissen in der Liste römisch 32

ÄNDERUNGEN IN DER LISTE römisch 32 - ÖSTERREICH

A. Zollzugeständnisse, die zurückgezogen werden

---------------------------------------------------------------------

                                                   Zollsatz in % des

  TARIF                                            Wertes oder in

  Nr./UNr.             Warenbezeichnung            Schilling für

                                                       100 kg

---------------------------------------------------------------------

In der Nomenklatur des „HS“

1006   --  Reis:

       40  - gebrochener Reis:

             A - mit einem Anteil an gebrochenen

                 Körnern von 20 Gewichtsprozent

                 oder mehr .....................       7,-

             B - andere ........................       7,-

D. Neue Zollzugeständnisse, die in der bestehenden Liste nicht

enthalten sind

---------------------------------------------------------------------

                                                   Zollsatz in % des

  TARIF             Warenbezeichnung               Wertes oder in

  Nr./UNr.                                         Schilling für

                                                       100 kg

---------------------------------------------------------------------

In der Nomenklatur des „HS“

1006   --  Reis:

       40  - gebrochener Reis:

             A - mit einem Anteil an gebrochenen

                 Körnern von 20 Gewichtsprozent

                 oder mehr:

                 ex A - für ein Jahreskon-

                        tingent *1) .............       frei

             B - anderer:

                 ex B - für ein Jahreskon-

                        tingent *1) .............       frei

Anhang zum Teil 1 der Liste XXXII:

1006   40  Gebrochener Reis zur Herstellung von

           Bier der Nummer 2203 00 ..............       frei

---------------------------------------------------------------------

*1) Das Jahreskontingent für gebrochenen Reis der Unternummern 1006 40 ex A und ex B beträgt insgesamt 1 000 Tonnen für Verarbeitungsbetriebe zur Herstellung von Zubereitungen von Waren der Unternummer 1901 10. Die Zulassung zu diesem Zollsatz erfolgt nur gegen Vorlage eines Kontingentscheines ausgestellt vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der mit der Überwachung und Verteilung des Kontingentes betraut ist. Das Kontingentjahr beginnt am 1. Jänner eines jeden Jahres. Für das Jahr 1991 wird das Kontingent für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten der Vereinbarung anteilsmäßig angewendet.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10007136

Dokumentnummer

NOR12077461

Alte Dokumentnummer

N5199111634L