Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
24.12.1991 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 671/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 124.12.199131.12.1993 BGBl. Nr. 671/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tarifverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.12.1991BGBl. Nr. 671/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph eins, (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Personen im Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen, soweit sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen:

                                                   voraussichtlicher

                                                   Einnahmenausfall

                                                   in Millionen

                                                   Schilling

  1. Tarifermäßigungen für Personen, welche die

     Eisenbahn auf bestimmten Strecken oder in

     bestimmten Regionen mit Zeitkarten regelmäßig

     benützen, mit einem durchschnittlichen

     Ermäßigungsausmaß gegenüber den vollen

     Fahrpreisen von höchstens 70 bis 95%, .........          2 375,2

  2. Schülerfreifahrt, soweit sie nicht aus dem

     Familienlastenausgleichsfonds zu bedecken

     ist ...........................................            182,8

  3. Tarifermäßigungen für Jugendgruppen mit einem

     durchschnittlichen Ermäßigungsausmaß gegenüber

     den vollen Fahrpreisen von höchstens 70% ......             62,5

(2) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von

Personen im Schienenverkehr ferner die Abgabe von

Berechtigungsmarken, welche während eines Kalenderjahres zum Lösen

von Halbpreisfahrkarten berechtigen, zu ermäßigten Preisen an:

                                                   voraussichtlicher

                                                   Einnahmeausfall

                                                   in Millionen

                                                   Schilling

  1. Lehrlinge .....................................           46,5

  2. Hochschüler und Schüler .......................          123,9

  3. Schwerkriegsbeschädigte und Zivilblinde .......           14,0

  4. Familien ......................................           17,7

  5. Senioren ......................................          431,7

  6. Personen, für die eine erhöhte

     Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 und 7 des

     Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

     bezogen wird; Bezieher von Hilflosenzuschüssen

     und Pflegegeldern sowie von anderen

     vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes-

     oder landesgesetzlicher Vorschriften;

     Bezieher von Versehrtenrenten nach einer

     Minderung der Erwerbsfähigkeit von

     mindestens 70 vH; Versorgungsberechtigte

     nach dem Heeresversorgungsgesetz ab einer

     Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH;

     begünstigte Behinderte im Sinne des

     Behinderteneinstellungsgesetzes ab einem

     Grad der Behinderung von 70 vH ................              4,2

     sowie die Beförderung von

  7. Reisegepäck der in Abs. 1 Z 3 und Abs. 2

     Z 1-6 genannten Personen zum halben Preis ...                1,8

                                            -------------------------

                                            Summe...          3 260,3

als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen.

  1. Absatz 3,Die Einnahmenausfälle, die sich gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 7, aus der Differenz zwischen den eingeräumten und den betriebswirtschaftlich vertretbaren Fahrpreisen sowie die sich gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 aus der Differenz der im Tarif festgelegten Abgabepreise der Berechtigungsmarken gegenüber dem betriebswirtschaftlich vertretbaren Preis von 1 080,- S ergeben, sind jeweils den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.

Gesetzesnummer

10007138

Dokumentnummer

NOR12077463

Alte Dokumentnummer

N5199111828L