Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 671/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,
Text
§ 2. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Gütern im konventionellen Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen, soweit sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen:Paragraph 2, (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Gütern im konventionellen Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen, soweit sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen:
mit einem voraus-
Ermäßigungs- sichtlicher
ausmaß ge- Einnahmen-
genüber dem ausfall in
Regeltarif von Millionen
höchstens Schilling
in %
1. Milchprodukte .......... 47-81 51,1
2. Getreide, Mehl ......... 40-52 106,5
3. pflanzliche Futtermittel
(soweit nicht in Z 2
erfaßt)................. 41-61 26,5
4. sonstige landwirt-
schaftliche Produkte.... 33-51 6,5
5. Baustoffe............... 26-58 184,5
6. mineralische Brennstoffe. 25-48 135,6
7. Düngemittel............. 48-59 93,4
8. Holz.................... 44-55 231,9
9. Papier, Pappe, Cellulose
und sonstige Ausgangs-
stoffe.................. 39-61 324,0
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Summe .......... 1 160,0
(2) Die Einnahmenausfälle, die sich aus der Differenz zwischen den eingeräumten und den betriebswirtschaftlich vertretbaren Tarifen ergeben, sind den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.