Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tarifverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 671/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Gütern im intermodalen Transitkorridorverkehr folgende Tarifermäßigungen, sofern sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigteParagraph 3, (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Gütern im intermodalen Transitkorridorverkehr folgende Tarifermäßigungen, sofern sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigte
Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen:
mit einem voraus-
Ermäßigungs- sichtlicher
ausmaß ge- Einnahmen-
genüber dem ausfall in
Regeltarif von Millionen
höchstens Schilling
in %
1. Transitkorridorverkehr.. 57-75 360,0
(2) Die Einnahmenausfälle, die sich aus der Differenz zwischen den eingeräumten und betriebswirtschaftlich vertretbaren Tarifen ergeben, sind den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12077465
Alte Dokumentnummer
N5199111830L