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Anl. 2

Fassungen
01.12.1991 bis 31.08.2000 — BGBl. Nr. 593/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.12.199131.08.2000 BGBl. Nr. 593/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Störfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1991BGBl. Nr. 593/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

Text

                                                            Anlage 2

                                                            --------

                                                             (§ 7)

BETRIEBSANLAGENLISTE

  1. Ziffer eins
    Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen in Form von Abfällen durch Verbrennen, wenn der durchschnittliche Massestrom an Brennstoff 750 kg/h überschreitet
  2. Ziffer 2
    Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe in Form von Abfällen unter Sauerstoffmangel (Pyrolyseanlagen), wenn der durchschnittliche Massestrom an Brennstoff 750 kg/h überschreitet
  3. Ziffer 3
    Anlagen zur chemischen Aufbereitung cyanidhaltiger Konzentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren, soweit hiedurch eine Verwertung als Reststoff oder eine Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll;
    Ziffer 4, bleibt unberührt
  4. Ziffer 4
    Anlagen zur industriellen Herstellung (Paragraph 7, GewO 1973) von Stoffen durch chemische Umwandlung
  5. Ziffer 5
    Anlagen zur Verarbeitung von Asbest
  6. Ziffer 6
    Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin
  7. Ziffer 7
    Anlagen zur Erzeugung brennbarer Gase

7.1 Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle

7.2 Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffe

7.3 Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten

  1. Ziffer 8
    Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ChemG, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Zündhölzern
  2. Ziffer 9
    Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder deren Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden
  3. Ziffer 10
    Anlagen zum Lagern von insgesamt 100 Tonnen oder mehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln oder von deren Wirkstoffen
  4. Ziffer 11
    Anlagen zum Lagern von insgesamt 500 Tonnen oder mehr Ammoniumnitrat oder ammonumnitrathaltigen Zubereitungen, die zur detonativen Umsetzung fähig sind
  5. Ziffer 12
    Anlagen zum Lagern von insgesamt 100 Tonnen oder mehr Alkalichlorat
  6. Ziffer 13
    Anlagen zum Lagern von insgesamt 300 Tonnen oder mehr brennbaren Gasen
  7. Ziffer 14
    Anlagen zum Lagern von insgesamt 1000 Tonnen oder mehr Acrylnitril
  8. Ziffer 15
    Anlagen zum Lagern von insgesamt 75 Tonnen oder mehr Chlor
  9. Ziffer 16
    Anlagen zum Lagern von insgesamt 100 Tonnen oder mehr Schwefeloxiden
  10. Ziffer 17
    Anlagen zum Lagern von insgesamt 2000 Tonnen oder mehr flüssigem Sauerstoff
  11. Ziffer 18
    Anlagen zum Lagern von 200 Tonnen oder mehr von sonstigen in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Stoffen, auch als Bestandteile von Zubereitungen, soweit es sich nicht um Stoffe der Ziffer 4, 43, 44, 45, 46, oder 47 handelt

Schlagworte

Mineralraffinerie, Altölraffinerie, Generatorgas, Stadtgas, Pflanzenschutzmittel

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009

Gesetzesnummer

10007139

Dokumentnummer

NOR12077481

Alte Dokumentnummer

N5199112257A