Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Störfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1991Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die
Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.
Text
Anlage 2
--------
(§ 7)
BETRIEBSANLAGENLISTE
Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen in Form von Abfällen durch Verbrennen, wenn der durchschnittliche Massestrom an Brennstoff 750 kg/h überschreitet
Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe in Form von Abfällen unter Sauerstoffmangel (Pyrolyseanlagen), wenn der durchschnittliche Massestrom an Brennstoff 750 kg/h überschreitet
Anlagen zur chemischen Aufbereitung cyanidhaltiger Konzentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren, soweit hiedurch eine Verwertung als Reststoff oder eine Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll;
Z 4 bleibt unberührtZiffer 4, bleibt unberührt
Anlagen zur industriellen Herstellung (§ 7 GewO 1973) von Stoffen durch chemische UmwandlungAnlagen zur industriellen Herstellung (Paragraph 7, GewO 1973) von Stoffen durch chemische Umwandlung
Anlagen zur Verarbeitung von Asbest
Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin
Anlagen zur Erzeugung brennbarer Gase
7.1 Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle
7.2 Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffe
7.3 Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten
Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 1 ChemG, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von ZündhölzernAnlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ChemG, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Zündhölzern
Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder deren Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden
Anlagen zum Lagern von insgesamt 100 Tonnen oder mehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln oder von deren Wirkstoffen
Anlagen zum Lagern von insgesamt 500 Tonnen oder mehr Ammoniumnitrat oder ammonumnitrathaltigen Zubereitungen, die zur detonativen Umsetzung fähig sind
Anlagen zum Lagern von insgesamt 100 Tonnen oder mehr Alkalichlorat
Anlagen zum Lagern von insgesamt 300 Tonnen oder mehr brennbaren Gasen
Anlagen zum Lagern von insgesamt 1000 Tonnen oder mehr Acrylnitril
Anlagen zum Lagern von insgesamt 75 Tonnen oder mehr Chlor
Anlagen zum Lagern von insgesamt 100 Tonnen oder mehr Schwefeloxiden
Anlagen zum Lagern von insgesamt 2000 Tonnen oder mehr flüssigem Sauerstoff
Anlagen zum Lagern von 200 Tonnen oder mehr von sonstigen in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Stoffen, auch als Bestandteile von Zubereitungen, soweit es sich nicht um Stoffe der Z 4, 43, 44, 45, 46 oder 47 handeltAnlagen zum Lagern von 200 Tonnen oder mehr von sonstigen in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Stoffen, auch als Bestandteile von Zubereitungen, soweit es sich nicht um Stoffe der Ziffer 4, 43, 44, 45, 46, oder 47 handelt
Schlagworte
Mineralraffinerie, Altölraffinerie, Generatorgas, Stadtgas,
Pflanzenschutzmittel
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009
Dokumentnummer
NOR12077481
Alte Dokumentnummer
N5199112257A