die chemische Stoffbezeichnung nach international anerkannten Bezeichnungen, insbesondere nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), nach dem ADR oder nach einer gleichwertigen anderen verkehrsüblichen Bezeichnung, den Zustand und die Menge der Stoffe nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, und der sicherheitstechnisch bedeutsamen Stoffe, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen einer unter die Anlage 2 zu dieser Verordnung fallenden Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, bei Betriebsanlagen im Sinne des § 2 Z 1 lit. b die Bezeichnung der Abfälle, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, durch Schlüsselnummern gemäß den ÖNÖRMEN S 2100 unddie chemische Stoffbezeichnung nach international anerkannten Bezeichnungen, insbesondere nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), nach dem ADR oder nach einer gleichwertigen anderen verkehrsüblichen Bezeichnung, den Zustand und die Menge der Stoffe nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, und der sicherheitstechnisch bedeutsamen Stoffe, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen einer unter die Anlage 2 zu dieser Verordnung fallenden Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, bei Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, die Bezeichnung der Abfälle, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, durch Schlüsselnummern gemäß den ÖNÖRMEN S 2100 und
S 2101 und die Menge dieser Abfälle, und