Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.12.1991 bis 31.08.2000 — BGBl. Nr. 593/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.12.199131.08.2000 BGBl. Nr. 593/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Störfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.12.1991BGBl. Nr. 593/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 12, Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch für bereits genehmigte gefahrengeneigte Anlagen:

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigten gefahrengeneigten Anlage hat der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung und den Standort der Betriebsanlage,
    2. Ziffer 2
      die chemische Stoffbezeichnung nach international anerkannten Bezeichnungen, insbesondere nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), nach dem ADR oder nach einer gleichwertigen anderen verkehrsüblichen Bezeichnung, den Zustand und die Menge der Stoffe nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, und der sicherheitstechnisch bedeutsamen Stoffe, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen einer unter die Anlage 2 zu dieser Verordnung fallenden Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, bei Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, die Bezeichnung der Abfälle, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, durch Schlüsselnummern gemäß den ÖNÖRMEN S 2100 und
      S 2101 und die Menge dieser Abfälle, und
    3. Ziffer 3
      das Vorhandensein einer Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 5
    innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen; sodann gilt Paragraph 11, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Der Inhaber einer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigten gefahrengeneigten Anlage hat die nach Paragraph 7, oder Paragraph 8, anzufertigende Sicherheitsanalyse und den Maßnahmenplan (Absatz 3,) unverzüglich, spätestens jedoch vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, zu erstellen und der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde zu übermitteln; sodann gelten die Paragraphen 3 und 10 sinngemäß. Die nach Paragraph 7, Ziffer 6, oder Paragraph 8, Ziffer 5, gegebenenfalls erforderlichen Angaben betreffend die Untergrundverhältnisse im Bereich der Betriebsanlage sind nur insoweit in die Sicherheitsanalyse aufzunehmen, als die Ermittlung dieser Angaben ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte möglich ist.
  3. Absatz 3,Der auf die Sicherheitsanalyse gestützte Plan für betriebsspezifische Maßnahmen zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen (Maßnahmenplan) hat Angaben darüber zu enthalten, wie die nach Paragraph 4, Ziffer 2 bis 5, Paragraph 5, Ziffer 2,, soweit dies keine wesentliche Änderung der Anlage erfordert, Paragraph 5, Ziffer 3 bis 5 sowie Paragraph 6, gestellten Anforderungen und Verpflichtungen erfüllt werden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009

Gesetzesnummer

10007139

Dokumentnummer

NOR12077478

Alte Dokumentnummer

N5199112254A