Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.12.1991 bis 31.08.2000 — BGBl. Nr. 593/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.12.199131.08.2000 BGBl. Nr. 593/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Störfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1991BGBl. Nr. 593/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung

  1. Ziffer eins
    sind gefahrengeneigte Anlagen genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 12, bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen,
    1. Litera a
      in denen in der Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführte Stoffe in einem die dort angegebene Mengenschwelle übersteigenden Ausmaß im bestimmungsgemäßen Betrieb (Ziffer 2,) vorhanden sein können, oder
    2. Litera b
      die im Paragraph 29, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, angeführt sind,
  2. Ziffer 2
    ist der bestimmungsgemäße Betrieb jener Betrieb, für den eine Betriebsanlage nach ihrem technischen Zweck bestimmt, ausgelegt und geeignet ist und der dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009

Gesetzesnummer

10007139

Dokumentnummer

NOR12077468

Alte Dokumentnummer

N5199112244A