Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Störfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1991Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die
Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung
sind gefahrengeneigte Anlagen genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 12 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen,sind gefahrengeneigte Anlagen genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 12, bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen,
in denen in der Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführte Stoffe in einem die dort angegebene Mengenschwelle übersteigenden Ausmaß im bestimmungsgemäßen Betrieb (Z 2) vorhanden sein können, oderin denen in der Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführte Stoffe in einem die dort angegebene Mengenschwelle übersteigenden Ausmaß im bestimmungsgemäßen Betrieb (Ziffer 2,) vorhanden sein können, oder
die im § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, angeführt sind,die im Paragraph 29, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, angeführt sind,
ist der bestimmungsgemäße Betrieb jener Betrieb, für den eine Betriebsanlage nach ihrem technischen Zweck bestimmt, ausgelegt und geeignet ist und der dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009
Dokumentnummer
NOR12077468
Alte Dokumentnummer
N5199112244A