Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Störfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1991Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die
Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.
Text
Anforderungen an eine gefahrengeneigte Anlage zur
Vermeidung von Störfällen
§ 4. Eine gefahrengeneigte Anlage muß folgenden Anforderungen zur Vermeidung von Störfällen entsprechen: Die Betriebsanlage muß in ihren sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen Paragraph 4, Eine gefahrengeneigte Anlage muß folgenden Anforderungen zur Vermeidung von Störfällen entsprechen: Die Betriebsanlage muß in ihren sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen
so ausgelegt sein, daß diese auch den bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes zu erwartenden Beanspruchungen genügen,
so geschützt sein, daß zu erwarten ist, daß Brände und Explosionen
innerhalb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Teile der Betriebsanlage vermieden werden und
nicht in einer die Sicherheit der sicherheitstechnisch bedeutsamen Teile der Betriebsanlage beeinträchtigenden Weise von außen (von anderen Bereichen der Betriebsanlage oder von außerhalb der Betriebsanlage) auf diese Teile einwirken können,
mit den zur Vermeidung von Störfällen erforderlichen Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen versehen sein,
mit ausreichend zuverlässigen Meßeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen versehen sein, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig wirksam sind, und
gegen Eingriffe Unbefugter so gesichert sein, daß ein unbehinderter Eingriff nicht möglich ist.
Schlagworte
Warneinrichtung, Alarmeinrichtung, Steuereinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009
Dokumentnummer
NOR12077470
Alte Dokumentnummer
N5199112246A