Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.12.1991 bis 31.08.2000 — BGBl. Nr. 593/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.12.199131.08.2000 BGBl. Nr. 593/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Störfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1991BGBl. Nr. 593/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

Text

Anforderungen an eine gefahrengeneigte Anlage zur

Vermeidung von Störfällen

Paragraph 4, Eine gefahrengeneigte Anlage muß folgenden Anforderungen zur Vermeidung von Störfällen entsprechen: Die Betriebsanlage muß in ihren sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen

  1. Ziffer eins
    so ausgelegt sein, daß diese auch den bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes zu erwartenden Beanspruchungen genügen,
  2. Ziffer 2
    so geschützt sein, daß zu erwarten ist, daß Brände und Explosionen
    1. Litera a
      innerhalb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Teile der Betriebsanlage vermieden werden und
    2. Litera b
      nicht in einer die Sicherheit der sicherheitstechnisch bedeutsamen Teile der Betriebsanlage beeinträchtigenden Weise von außen (von anderen Bereichen der Betriebsanlage oder von außerhalb der Betriebsanlage) auf diese Teile einwirken können,
  3. Ziffer 3
    mit den zur Vermeidung von Störfällen erforderlichen Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen versehen sein,
  4. Ziffer 4
    mit ausreichend zuverlässigen Meßeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen versehen sein, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig wirksam sind, und
  5. Ziffer 5
    gegen Eingriffe Unbefugter so gesichert sein, daß ein unbehinderter Eingriff nicht möglich ist.

Schlagworte

Warneinrichtung, Alarmeinrichtung, Steuereinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009

Gesetzesnummer

10007139

Dokumentnummer

NOR12077470

Alte Dokumentnummer

N5199112246A