Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Austro-Milchexportabwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die Durchführung von Maßnahmen zur Exportkoordinierung und zur Abwicklung von Exporterstattungen für den Bereich der österreichischen Milchwirtschaft kann eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Austro-Milchexportabwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung) errichtet werden, deren Anteile bei einem Stammkapital von 500 000 S dem Bund zu 100% vorbehalten sind. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit gemäß Abs. 1 auf Grund einer durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden privatrechtlichen Vereinbarung im Namen und für Rechnung des Bundes aus.Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit gemäß Absatz eins, auf Grund einer durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden privatrechtlichen Vereinbarung im Namen und für Rechnung des Bundes aus.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12077482
Alte Dokumentnummer
N5199112304H