Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.04.1991 bis 09.03.1995 — BGBl. Nr. 155/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.04.199109.03.1995 BGBl. Nr. 155/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1991BGBl. Nr. 155/1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die Einfuhr der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Taiwan werden für die Zeit vom 1. April 1991 bis 31. März 1992 die aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Kontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen erteilt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht
    1. Litera a
      für typengebundene Ersatzteile zu importierten Waren taiwanesischen Ursprungs, wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden sollen;
    2. Litera b
      für Arten und Typen von Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen wird,
    3. Litera c
      für nichtbestickte Gewebe und Gewebereste aus den Nummern 5208 bis 5212, 5407 und 5512 bis 5516 des Zolltarifs, die zur Herstellung von Stickereien unter Inanspruchnahme einer Zollbegünstigung, wie sie in der Zollbegünstigungsliste zu Paragraph 4, des Zolltarifgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, umschrieben wird, eingeführt werden oder die aus einem Stickereiveredlungsverkehr als Restmengen zum freien Verkehr abgefertigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007142

Dokumentnummer

NOR12077519

Alte Dokumentnummer

N5199114466J