Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sattler-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1991Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation muß vom Prüfling in zwei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation ist nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach dreieinhalb Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation muß vom Prüfling in zwei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation ist nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach dreieinhalb Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Werkstoffkunde und Arbeitskunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Werkstoffkunde und Arbeitskunde (Paragraph 6,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
Dokumentnummer
NOR12077529
Alte Dokumentnummer
N5199114498J