Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.08.1991 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 147/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.08.199131.01.2004 BGBl. Nr. 147/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sattler-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.08.1991BGBl. Nr. 147/1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Zusatzprüfung für das Handwerk der Sattler

einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer

Paragraph 7, (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner (Paragraph 94, Ziffer 50, GewO 1973) verwandte Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer hat sich auf jene für das Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu beziehen, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3,).

  1. Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Messen,
    2. Ziffer 2
      Füllen,
    3. Ziffer 3
      Polstern,
    4. Ziffer 4
      Himmelmontage,
    5. Ziffer 5
      Fassonieren.
    Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach 23 Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Werkstoffkunde und Arbeitskunde. Dabei sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Arten, Eigenschaften und Eigenheiten der Werk- und Hilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung und Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe,
    3. Ziffer 3
      Arten der Materialverarbeitung.
    Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Schlagworte

Werkstoff

Gesetzesnummer

10007143

Dokumentnummer

NOR12077533

Alte Dokumentnummer

N5199114502J