Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sattler-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1991Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Zusatzprüfung für das Handwerk der Sattler
einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer
§ 7. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner (§ 94 Z 50 GewO 1973) verwandte Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer hat sich auf jene für das Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu beziehen, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).Paragraph 7, (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner (Paragraph 94, Ziffer 50, GewO 1973) verwandte Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer hat sich auf jene für das Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu beziehen, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach 23 Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Werkstoffkunde und Arbeitskunde. Dabei sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen:
Arten, Eigenschaften und Eigenheiten der Werk- und Hilfsstoffe,
Bezeichnung und Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe,
Arten der Materialverarbeitung.
Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
Dokumentnummer
NOR12077533
Alte Dokumentnummer
N5199114502J