Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sattler-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1991Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.Paragraph 8, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die den fachlichpraktischen Teil und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1991 außer Kraft.Die den fachlichpraktischen Teil und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im Paragraph 8, Absatz 2, der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer beziehen, gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1991 außer Kraft.
Anmerkung
Gemäß § 19 der V, BGBl. Nr. 246/1937, wurden die
Meisterprüfungsordnungen von den zuständigen Innungen erlassen. Die
hier von der Aufhebung ausgenommenen Teile wurden bereits mit § 8
Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979,
aufgehoben.
Dokumentnummer
NOR12077534
Alte Dokumentnummer
N5199114503J