Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung BGBl. Nr. 173/1990 festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1990, festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen. (2)Absatz 2,Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 30. September 1991 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.Anträge gemäß Absatz eins, müssen bis spätestens 30. September 1991 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Dokumentnummer
NOR12077537
Alte Dokumentnummer
N5199114519J