Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1991 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 146/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.199131.01.2004 BGBl. Nr. 146/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ledergalanteriewarenerzeuger- und Taschner-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1991BGBl. Nr. 146/1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Zuschneiden,
  2. Ziffer 2
    Schärfen,
  3. Ziffer 3
    Einschlagen und Beschneiden,
  4. Ziffer 4
    Aufziehen und Kaschieren,
  5. Ziffer 5
    Kantenabziehen,
  6. Ziffer 6
    Reifeln und Auswischen,
  7. Ziffer 7
    Streichen,
  8. Ziffer 8
    Einziehen von Falten,
  9. Ziffer 9
    Fassonieren,
  10. Ziffer 10
    Überziehen und Einstecken des Bügels,
  11. Ziffer 11
    Montieren von Beschlägen,
  12. Ziffer 12
    Einarbeiten von Reißverschlüssen,
  13. Ziffer 13
    Handnähen mit einer Nadel und zwei Nadeln,
  14. Ziffer 14
    Ausfertigen,
  15. Ziffer 15
    Maschinnähen,
  16. Ziffer 16
    Kedern.
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 22 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 24 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Praxis

Gesetzesnummer

10007146

Dokumentnummer

NOR12077554

Alte Dokumentnummer

N5199114580J