Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ledergalanteriewarenerzeuger- und Taschner-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1991Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Skizze und einer werkstattreifen Zeichnung zu umfassen. Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Skizze und einer werkstattreifen Zeichnung zu umfassen.
Dokumentnummer
NOR12077557
Alte Dokumentnummer
N5199114583J